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Satzung

Verein zum Erhalt der historischen Bau- und Landschaftsstruktur in Garmisch-Partenkirchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zum Erhalt der historischen Bau- und
      Landschaftsstruktur in Garmisch-Partenkirchen e.V.".

(2) Er hat den Sitz in Garmisch-Partenkirchen.

(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
      Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist der Erhalt der historischen Bau- und Landschaftsstruktur in
      Garmisch-Partenkirchen.
      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch beratende Funktion bei der weiteren
      Planung der Ortsentwicklung sowie gegebenenfalls bei der Durchführung von
      Bürgerbegehren. Der Verein legt insbesondere Augenmerk auf Aspekte wie Denkmalschutz
      und den Erhalt des gewachsenen Ortsbildes unter Berücksichtigung von ästhetischen und
      stilistischen Gesichtspunkten.
      Der Verein betont, dass er zeitgemäße Architektur begrüßt, insofern sie innovativ ist und sich
      harmonisch ins Ortsbild einpasst und dieses bereichert. Der Verein behält sich vor,
      vorbildliche architektonische Lösungen zu prämieren. Der Verein sieht es jedoch ebenso als
      seine Aufgabe an, öffentlich Kritik an gestalterischen Fehlentwicklungen zu üben und
      gegebenenfalls Alternativen aufzuzeigen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
      unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Die schriftliche
      Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
      trotz Mahnung mit dem Beitrag ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand
      mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mietglied muss vor der
      Beschlussfassung rechtliches Gehör, d. h. die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben
      werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
      nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste
      Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) der Beirat.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, nämlich aus dem 1. Vorsitzenden, dem
      2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der 1. und der
      2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in
      Einzelvertretungsbefugnis (§ 26 Abs. 2 BGB). Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der
      2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden den Verein gerichtlich und
      außergerichtlich vertreten darf.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die
      Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die
      Mitgliederversammlung und sonstige Veranstaltungen vor. Der Vorstand übt seine Tätigkeit
      ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung auch einen
      Geschäftsführer bestellen, der berechtigt ist, an den Sitzungen des Vorstandes mit
      beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung erfolgt durch den
      1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer
       Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Die Einladung ist auch möglich per E-Mail. Der
      Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
      gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren
      schriftlich oder fernmündlich erklären.

(7) Gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden
      oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
      Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder
      schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten Vorsitzenden
      oder seinen Vertreter unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei
      gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
      des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das
      Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
      des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Zur ordentlichen und auch
      außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch durch Bekanntgabe in einer Ausgabe
      des Garmisch-Partenkirchner Tagblatts geladen werden, wobei zwischen der
      Veröffentlichung und der Mitgliederversammlung ebenfalls ein Zeitraum von mindestens zwei
      Wochen liegen muss.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist
      grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
      nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die
      Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und
      die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt aus ihrer Mitte zwei
      Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
      angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
      einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der
      Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
      ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
      Stimme. Eine Vertretung abwesender Mitglieder findet nicht statt.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
      Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorstand und weiteren fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die verschiedenen Mitgliedergruppen sollen im Beirat angemessen vertreten sein.
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Verwaltung und Geschäfte.


§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
      Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
      rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
      des Vereins an die Kinder- Jugend- und Erwachsenenhilfe e.V., die es unmittelbar und
      ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige
      Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
      werden.

Garmisch-Partenkirchen, den 24.11.2008

 

1. Vorsitzender
Sieghard Graf von Luxburg

 

Die Satzung als PDF-Dokument zum runterladen giebt es hier.